Vereinsordnungen

I. GRUNDSATZ UND STELLUNG

 (1) Der Kreisverband Regensburg deckt seine Einnahmen mit Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuwendungen und sonstigen Einnahmen.

 (2) Satzungsregelungen gehen Bestimmungen dieser Finanz- und Beitragsordnung vor.

 (3) Änderungen der Finanz- und Beitragsordnung können nur auf der
 Kreishauptversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit erfolgen.

 II. BEITRAGSHÖHE

 (1) Der Jahresbeitrag beträgt einheitlich für jedes Mitglied 5,00 € monatlich (60,00€ im Jahr). Es steht jedoch jedem Mitglied frei, einen höheren Beitrag zu entrichten.

 (2) Auf Antrag kann ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag entrichtet werden. Hierfür muss das jeweilige Mitglied einen schriftlichen Antrag beim stellvertretenden Vorsitz für Finanzen innerhalb zwei Wochen nach Beitragseinzugsankündigung stellen. Die Nachweise über den Status von Schülern, Auszubildenden und Studierenden u.ä. ist unaufgefordert
 vorzulegen.

  1.  Der Mitgliedsbeitrag für SchülerInnen, die das 20. Lebensjahr noch nicht
     vollendet haben, kann auf einen Betrag von 3,00€ pro Monat (36,00€ im Jahr)
     ermäßigt werden.
  2.  Der Mitgliedsbeitrag für Auszubildende oder Studierende, die das 26. Lebensjahr
     noch nicht vollendet haben, kann auf einen Betrag von 4,00€ pro Monat (48,00€ im
     Jahr) ermäßigt werden.

 (3) Fördermitglieder entrichten einen finanziellen Beitrag. Die Höhe des Beitrags
 beträgt 4,00 € monatlich (48,00 € im Jahr). Es steht jedoch jedem Fördermitglied frei, einen höheren Beitrag zu entrichten. Die Höhe von Beiträgen bestehender Fördermitgliedschaften bleibt davon unberührt.

 (4) Die Mitgliedschaft im Beitrittsjahr ist kostenfrei. Das Kalenderjahr der Aufnahme ist entscheidend.

 (5) Jedes Mitglied soll eine beitragsfreie Probezeit von sechs Monaten erhalten. Sofern die Probezeit über das das kostenfreie Beitrittsjahr hinausgeht, kann das Mitglied einen Antrag beim stellvertretenden Vorsitz für Finanzen stellen, dass der fällige Mitgliedsbeitrag nur anteilig für das Jahr entrichtet werden kann. Der Antrag ist bis spätestens zwei Wochen nach der Beitragseinzugsankündigung zu stellen.

 (6) Anteilige Mitgliedsbeiträge durch Probezeit, Wechsel des Kreisverbands oder Austritt werden monatsweise verrechnet. Das Mitglied erhält hierfür eine angepasste Beitragsrechnung oder eine Gutschrift auf das angegebene Bankkonto.

 III. VERFAHREN

 (1) Der stellvertretende Vorsitz für Finanzen erstellt für jedes Kalenderjahr eine
 Beitragsrechnung an jedes Mitglied und jedes Fördermitglied.

 (2) Grundsätzlich erfolgen Beitragszahlungen im Rahmen des SEPA-
 Lastschrifteinzugsverfahrens.

 (3) Die Ankündigung des Beitragseinzugsverfahrens ist mindestens zwei Wochen vorher
 textförmlich anzukündigen.

 (4) Das Mitglied ist selbst verantwortlich für die Korrektheit und Aktualität seiner
 Kontendaten.

 (5) Bei Rücklastschriften zum Beitragseinzug aufgrund falsch angegebener Kontodaten
 oder fehlender Beitragsdeckung sind die anfallenden Kosten von Mitglied zusätzlich
 zum Beitrag zu tragen.

  (6) Der Beitragseinzug im Lastschrifteinzugsverfahren kann im Quartal, halbjährlich
 oder jährlich erfolgen. Der stellvertretende Vorsitz für Finanzen kann dazu
 Richtlinien erlassen.

 V. RICHTLINIEN

 (1) Der stellvertretende Vorsitz für Finanzen kann bei nicht näher geregelten Fragen
 Richtlinien zur detaillierten Ausführung der Finanz- und Beitragsordnung erlassen.

 (2) Bei der Erstellung solcher Richtlinien sind die Mitglieder des KV Regensburg über
 diese zu informieren.

 VI. INKRAFTTRETEN

 (1) Die Finanz- und Beitragsordnung tritt am 21.01.2023 in Kraft.

(2) Die Punkte II. (1)-(3) treten erst mit Ablauf des 31.03.2023 in Kraft.

(3) Mit Beschluss dieser Finanz- und Beitragsordnung werden alle zu einem früheren Zeitpunkt beschlossenen Finanz- und Beitragsordnungen der Jungen Liberalen Regensburg ungültig.

1 – NAME UND ZWECK

 (1) Unter dem Namen „Junge Liberale Regensburg“, nachstehend KV Regensburg genannt, haben sich junge Mitglieder und Freundinnen und Freunde der Freien Demokratischen Partei (FDP) zu einem Kreisverband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Ideen des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie gemeinsam mit jungen Menschen in Europa und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern mit der FDP in die Praxis umzusetzen.

 (2) Der Verband greift vor allem regionale Themen auf und setzt sich überwiegend für die Belange und Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ein.

 2 – GLIEDERUNG

 (1) Der KV Regensburg ist eine Untergliederung des Landesverbandes Junge Liberale Bayern e.V. und damit auch eine Untergliederung des Bundesverbandes. Das jeweilige Verhältnis bestimmt sich nach deren Satzungen. Der KV Regensburg untersteht zudem dem Bezirksverband Oberpfalz.

 (2) Insbesondere ist der KV Regensburg verpflichtet, den rechtmäßigen Entscheidungen des Landesschiedsgerichts nachzukommen.

 3 – MITGLIEDSCHAFT

 (1) Mitglied des KV Regensburg kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Jugendorganisation oder einer mit der FDP konkurrierenden Partei ist. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Jungen Liberalen widerspricht. Auch vorhergehende politische Aktivität kann als Ausschlussgrund gesehen werden.

 (2) Die Mitglieder der Jungen Liberalen Regensburg sollen Mitglieder der FDP sein.

 (3) Über Aufnahmeanträge, welche in Textform zu stellen sind, entscheidet der Kreisvorstand. Die Entscheidung hat binnen eines Monats zu erfolgen und ist an die Landesgeschäftsstelle zu übermitteln. Vor der Entscheidung findet ein Erstgespräch statt. Die Monatsfrist beginnt erst ab dem Erstgespräch zu laufen. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Eine Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich. Gegen eine Nichtbescheidung des Antrags kann der Antragsteller binnen zweier Wochen das Landesschiedsgericht in Kenntnis setzen; über diese Möglichkeit ist er in Kenntnis zu setzen.

 (4) Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Eintritt ist eine generelle, unwiderrufliche Einwilligung zur selbstständigen Ausübung der Mitgliedsrechte durch den Minderjährigen selbst.

 (5) Mit Vollendung des 35. Lebensjahres wird das Mitglied über die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft informiert und erhält hierzu einen Antrag. Fördermitglieder unterstützen die Jungen Liberalen, haben kein Stimm- und Antragsrecht, aber ein Rederecht. Die Beitragsregelung für Fördermitglieder ist der Finanz- und Beitragsordnung zu entnehmen.

 (6) Besonders verdiente Mitglieder der Jungen Liberalen, die dem KV Regensburg mindestens fünf Jahren angehörten, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 4 – ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

 (1) Die Mitgliedschaft endet durch Anzeige des Wechsels in einen anderen
 Kreisverband, Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.

 (2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung postalisch oder per E-Mail gegenüber dem Kreisvorstand oder der Landesgeschäftsstelle erfolgen. Er wird wirksam mit dem Zugang der Austrittserklärung.

 (3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung des KV Regensburg oder Satzungen übergeordneter Gliederungen verstößt und dem Verband damit Schaden zufügt. Über einen Antrag auf Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht. Antragsberechtigt sind der Kreisvorstand sowie die Kreishauptversammlung.

 (4) Ein Mitglied kann gestrichen werden, wenn es 3 Monate nach Mahnung nach Zahlungsaufforderung einer Beitragszahlung seine Beitragsschuld nicht beglichen hat.
Die Streichung erfolgt durch formlosen Beschluss des Kreisvorstandes. Der Streichungsbeschluss ist dem Landesschiedsgericht und der Landesgeschäftsstelle mitzuteilen. Das betroffene Mitglied hat das Recht, Widerspruch gegen die Streichung beim Landesschiedsgericht einzulegen.

 (5) Die anteilige Beitragszahlung bei Beendigung der Mitgliedschaft innerhalb eines Beitragsjahres richtet sich nach der geltenden Finanz- und Beitragsordnung.

5 – ORGANE

 Die Organe des KV Regensburg sind die Kreishauptversammlung (KHV), die Arbeitsgruppe Programmatik und der Kreisvorstand.

 6 – KREISHAUPTVERSAMMLUNG

 (1) Die Kreishauptversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:

  1. Wahl und Entlastung des Kreisvorstandes
  2. Wahl und Entlastung der Kassenprüfende
  3.  Ernennung von Ehrenmitgliedern
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Geschäftsordnung und Finanz- und Beitragsordnung.

 (2) Die Kreishauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

 Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von einer Woche durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. Bei Kreishauptversammlungen mit Wahlen oder Satzungsänderungen ist eine zweiwöchige Ladungsfrist einzuhalten.

 Diese Einladung kann per Post oder E-Mail versandt werden. Wahlen und
 Satzungsänderungen des KV Regensburg können nur erfolgen, wenn sie in der Einladung der Kreishauptversammlung angekündigt wurden.

 (3) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des KV Regensburg und der Kreisvorstand.

 (4) Jedes Mitglied ist rede- und stimmberechtigt, wobei Stimmübertragungen ausgeschlossen sind. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn es vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Darüber hinaus sind Fördermitglieder, Ehrenmitglieder sowie die Vorsitzenden der übergeordneten Gliederungen redeberechtigt.

 (5) Die Kreishauptversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

 (6) Die weiteren Bestimmungen zur Kreishauptversammlung sind der Geschäftsordnung zu entnehmen.

 7 – ARBEITSGRUPPE PROGRAMMATIK

 (1) Die Arbeitsgruppe Programmatik ist ein mitgliederoffenes Gremium, dessen Aufgabe es ist, die von der Kreishauptversammlung verwiesenen Anträge zu beraten.

 (2) Die Arbeitsgruppe kann virtuell oder in Person tagen und tut dies jedenfalls, wenn unberatene Anträge vorliegen.

 (3) Zu den Treffen sind alle Mitglieder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen zu laden.

 (4) Die Arbeitsgruppe ist beschlussfähig, wenn mindestens 106 Mitglieder des KV Regensburg anwesend sind.

 (5) Die Ladung, Leitung und Protokollführung der Sitzungen obliegen einem Mitglied des Vorstandes, das für Programmatik zuständig ist oder einem von dieser Person benannten. Die Sitzungen werden entsprechend der GO zur KHV abgehalten.

 7a – KREISVORSTAND

 (1) Der Kreisvorstand erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben.

 (2) Der Kreisvorstand setzt sich mindestens aus den Organen des Vorsitz, einer Stellvertretung des Vorsitzes und der Schatzmeisterei zusammen. Über weitere stellvertretende Vorsitzende, Beisitzende sowie deren Aufgabenbereiche entscheidet die Kreishauptversammlung. Über Kooptationen in den Vorstand entscheidet der Kreisvorstand. Der Kreisvorsitz muss ab dem 18. Lebensjahr verpflichtend Mitglied der FDP sein bzw. mindestens einen Antrag auf Mitgliedschaft bei der FDP gestellt haben.

 (3) Der Vorsitz des Kreisverbandes kann als Doppelspitze, d.h. mit maximal zwei gleichberechtigten Co-Kreisvorsitzenden, geführt werden. Die Kandidierenden können ausschließlich gemäß des Wahlvorschlags alleine oder gemeinsam gewählt werden.

 (4) Für den Fall der Verhinderung oder den Rücktritt des Kreisvorsitzes bestimmt der Kreisvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Vorstandsmitglied. Ist ein Teil einer Doppelspitze verhindert oder zurückgetreten, so gilt der oder die nicht zurückgetretene Co-Vorsitzende hierfür als Vorstandsmitglied. War der Kreisvorstand eine Doppelspitze, so können auch zwei Mitglieder des Kreisvorstandes bestellt werden. Ein Termin zur Nachwahl ist möglichst zeitnah anzusetzen.

 (5) Der KV Regensburg wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gesetzlich vertreten. Wenn nicht anderweitig beschlossen, sind die Organe des Kreisvorsitz und ggf. der Schatzmeisterei berechtigt den KV gesetzlich zu vertreten. Über die Erteilung von Vollmachten an weitere Personen entscheidet der Kreisvorstand.

 (5) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden durch schriftliche Abstimmung bei der Kreishauptversammlung gewählt.

 (6) Die Amtszeit endet nach einem Jahr bei der regulären stattfindenden
 Kreishauptversammlung, die über die Entlastung für die Amtszeit beschließt. Am Ende seiner Amtszeit ist der Kreisvorstand zur Rechenschaft verpflichtet. Der geschäftsführende Kreisvorstand (Vorsitz, stellvertretende Vorsitzende und Schatzmeisterei) hat zum jeweiligen Aufgabenbereich einen Bericht in Textform vorzulegen, welcher zu Protokoll gegeben werden muss.

 (7) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, sofern er in Textform drei Tage ab Entsendung einberufen wurde und zwei Drittel der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einladungsfrist kann nur mit einem zweidrittel Votum in Ausnahmefällen für Sondersitzungen aufgehoben werden.

 (8) Beschlüsse über das laufende Tagesgeschäft kann der Kreisvorstand per Umlaufbeschluss fassen. Es ist eine Frist von 24 Stunden einzuhalten, sofern der Antragsteller nicht eine längere Frist im Antrag bekannt gibt. Sofortige Gültigkeit erlangt der Antrag, sofern die notwendige Mehrheit aller stimmberechtigten Kreisvorstandsmitglieder erreicht wurde, auch wenn dies vor Zeitablauf der Fall ist. Der Umlaufbeschluss wird bei einer regulären Kreisvorstandssitzung nicht angewandt. Umlaufbeschlüsse können in Person oder schriftlich (inkl. per E-Mail oder einem anderen vorher festgelegten Kommunikationsmedium) gefasst werden.

 (9) Über die Kreisvorstandssitzung ist Protokoll zu führen.

 8 – KASSENPRÜFENDE

 (1) Die Kassenprüfenden werden auf der KHV mit einfacher Mehrheit gewählt. Es müssen mindestens zwei Kassenprüfende gewählt werden.

 (2) Die Kassenprüfenden überführen den Jahresabschluss. Sie berichten vor der Kreishauptversammlung.

 9 – FINANZEN UND BEITRÄGE

 (1) Der KV Regensburg deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Beitragsabführungen, Spenden, Zuwendungen und sonstige Einnahmen.

 (2) Der KV Regensburg hat das Vermögen des Kreisverbandes unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Aufgaben, die aus den Zielen und Vorstellungen des Verbandes erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und zu verwalten.

 (3) Der Kreisverband erstellt zu Beginn seiner Amtszeit einen Haushalt, um sicherstellen zu können, dass alle geplanten Vorhaben des KV Regensburg finanziert werden können. Dieser ist auf Nachfrage von jedem Mitglied einsehbar.

 (3) Die Mitglieder sind zu Leistung von Beiträgen verpflichtet. Diese richten sich nach der Finanz- und Beitragsordnung des KV Regensburg.

 (4) Die Ausübung des Stimm- und Antragsrechts ruht bei Mitgliedern, die mit der Erfüllung ihrer Beitragspflicht länger als zwei Monate und diesbezüglicher Benachrichtigung im Rückstand geblieben sind. Sofort nach Begleichung der Beitragsschuld sind die Verzugsfolgen beseitigt.

 10 – AUFLÖSUNG

 (1) Die Auflösung des KV Regensburg kann nur auf Beschluss der Kreishauptversammlung mit der qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erfolgen. Antragsberechtigt ist der Kreisvorstand sowie zwei Drittel der Mitglieder.

 (2) Im Falle einer Auflösung fällt das Vermögen des KV Regensburg dem Bezirksverband Oberpfalz zu.

 11 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 (1) Diese Satzung tritt mit Beschluss der Kreishauptversammlung am
21.01.2023 in Regensburg in Kraft.

 (2) Mit Beschluss dieser Satzung werden alle zu einem früheren Zeitpunkt beschlossenen Satzungen der Jungen Liberalen Regensburg ungültig.

 (3) Die Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bei der Kreishauptversammlung.

Unsere Schiedsordnung wurde 2020 in Bielefeld beschlossen. Sie wurde zuletzt 2023 in Halle geändert.

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Stellung des Bundesschiedsgerichts

Das Bundesschiedsgericht ist ein allen übrigen Verbandsorganen gegenüberselbständiges und unabhängiges Organ der Jungen Liberalen e.V.

§ 2 Bildung

(1) Das Bundesschiedsgericht der Jungen Liberalen besteht aus 5 Richtern, die Mitglied
der Jungen Liberalen sein müssen, namentlich aus:

    1. dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen
      Richtergesetz haben soll,
    2. zwei Stellvertretern
    3. zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende einerseits und die vier weiteren Mitglieder andererseits werden
in zwei getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das
Schiedsgericht wählt aus seiner Mitte die zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

§ 3 Verfahrensgrundsätze

Soweit diese Schiedsordnung oder die Satzung keine Regelung trifft, sind die
Regelungen der ZPO und des GVG sinngemäß anwendbar. Dabei sind die Eigenheiten eines
verbandsinternen Schiedsverfahrens gebührend zu berücksichtigen.

§ 4 Unabhängigkeit

Die Richter des Bundesschiedsgerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht
gebunden.

§ 5 Kein Verfahren von Amts wegen

(1) Das Bundesschiedsgericht wird nur auf Antrag oder Anfrage tätig.

(2) Antrags- und Anfrageberechtigt ist jedes Mitglied und jede Gliederung der Jungen Liberalen, die hieran ein berechtigtes Interesse geltend machen.

§ 6 Geschäftsstelle; Schriftverkehr

(1) Die Bundesgeschäftsstelle der Jungen Liberalen ist zugleich die Geschäftsstelle des Bundesschiedsgerichts.

(2) Die Akten des Bundesschiedsgerichts lagern vorbehaltlich besonderer Anweisung des Bundesschiedsgerichts in der Bundesgeschäftsstelle. Über den Verbleib der Akten eines laufenden Verfahrens entscheidet der Vorsitzende. Die Akten des Bundesschiedsgerichts sind nach rechtskräftiger Entscheidung in der Bundesgeschäftsstelle für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 7 Mündlichkeitsgrundsatz

(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung. Der Vorsitzende setzt Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung fest. Hierbei soll der Vorsitzende die zurückzulegenden Wegstrecken der Richter und der Parteien berücksichtigen. Das Bundesschiedsgericht kann in der Bundesgeschäftsstelle verhandeln. Das Bundesschiedsgericht verhandelt auch in Abwesenheit einer Partei, wenn diese ordnungsgemäß (§ 12 Abs. 6, 7, 8) geladen wurde.

(2) Es kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, wenn dem keiner der Verfahrensbeteiligten widerspricht. Der Widerspruch hat binnen zwei Wochen nach Zugang des vom Vorsitzenden zu treffenden Beschlusses, schriftlich entscheiden zu wollen, zu erfolgen.

(3) Die mündliche Verhandlung kann mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchgeführt werden, wenn keiner der Verfahrensbeteiligten widerspricht. Auch die Mitglieder des Gerichts müssen sich nicht an demselben Ort aufhalten. Der Widerspruch hat binnen zwei Wochen nach Zugang des vom Vorsitzenden zu treffenden Beschlusses, die mündliche Verhandlung mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführen, zu erfolgen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Die Möglichkeit, nach § 128a ZPO zu verfahren, bleibt unberührt.

§ 8 Öffentlichkeit

(1) Das Bundesschiedsgericht tagt grundsätzlich verbandsöffentlich.

(2) Die Verfahrensöffentlichkeit kann auf Antrag einer Partei ausgeschlossen werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die schutzwürdigen Belange der antragstellenden Partei das Verbandsinteresse an einer öffentlichen Verhandlung sowie etwaige von der Gegenpartei geltend gemachte Interessen überwiegen.

(3) Ordnungsverfahren sind nicht verbandsöffentlich. Die Anwesenden trifft eine Pflicht zur Verschwiegenheit.

§ 9 Rechtsbeistand

(1) Jede Partei kann sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen. Personen, die nicht Mitglied der Jungen Liberalen sind, dürfen nur als Rechtsbeistand auftreten, wenn diese ein Rechtsanwalt ist.

(2) Das Bundesschiedsgericht kann einen Rechtsbeistand zurückweisen, wenn dieser kein Rechtsanwalt ist und nicht die Befähigung zum Richteramt besitzt und nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Ein Rechtsbeistand ist in der Regel in der Lage, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen, wenn er das erste juristische Staatsexamen bestanden hat.

§ 10 Vertretung

(1) Der Bundesvorstand wird durch den Bundesvorsitzenden, sonst ein von dem Bundesvorstand bestelltes Mitglied vertreten.

(2) Der erweiterte Bundesvorstand wird durch ein von dem erweiterten Bundesvorstand bestelltes Mitglied vertreten. In Verfahren des erweiterten Bundesvorstandes gegen den Bundesvorstand darf dieses Mitglied nicht Mitglied des Bundesvorstandes sein.

(3) Soweit ein Verfahren nicht verbandsöffentlich ist, haben nur die Vertreter der Parteien sowie gegebenenfalls eine Schreibkraft Zutritt.

(4) Untervertretung ist bei Nachweis der Vertretungsmacht zulässig. In den Fällen des Abs. 3 dürfen Vertreter und Untervertreter nicht gleichzeitig anwesend sein. In jedem Falle ist dem Vertreter der Vorzug zu geben.

§ 11 Besetzung

(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Richtern. Hierzu bildet das Bundesschiedsgericht Kammern. Das Nähere regelt das Bundeschiedsgericht.

(2) Über Befangenheitsanträge wird unter Ausschluss der Betroffenen entschieden. Erkennbar unbegründete oder unsubstantiierte Befangenheitsanträge können unter Mitwirkung der Betroffenen zurückgewiesen werden.

§ 12 Einleitung des Verfahrens

(1) Anträge und Anfragen sind bei der Bundesgeschäftsstelle einzureichen. Anträge sind zu begründen.

(2) Anträge sind dem Antragsgegner innerhalb einer Woche zuzustellen.

(3) Ist dem Antragsteller die Ermittlung der ladungsfähigen Anschrift nicht möglich, so reicht zur Antragstellung die Glaubhaftmachung, die Anschrift nicht zu kennen; in der Glaubhaftmachung sind auch bekannte sonstige Kommunikationskanäle des Gegners anzugeben, auf denen vergeblich um die Angabe einer zutreffenden ladungsfähigen Anschrift gebeten worden ist. Das Bundesschiedsgericht versucht sodann, den Gegner von der Einleitung des Verfahrens unter Aufforderung zur Benennung einer zutreffenden ladungsfähigen Anschrift zu unterrichten, dabei kann es auf die in der sowie die im Mitgliederverwaltungssystem gespeicherten Daten zurückgreifen. Kommunikationskanäle sind insbesondere E-Mail, Telefon, Chatfunktionen sozialer Netzwerke und Chatprogramme. Der Vorsitzende stellt durch aktenkundig zu machenden Vermerk fest, dass entweder der Gegner über die sonstigen Kommunikationskanäle erreicht wurde oder dies trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich war; die Zustellung gilt in beiden Fällen dann als erfolgt, für das weitere Verfahren gilt insbesondere Abs. 8. Wurde der Gegner erreicht, ist die Feststellung unverzüglich zu treffen. Im Übrigen soll die Feststellung nach S. 5 getroffen werden, wenn seit Eingang des Antrags durch den Antragsteller beim Bundesschiedsgericht 4 Wochen vergangen sind, im Falle von Ordnungsverfahren binnen zwei Wochen. Das Bundesschiedsgericht kann sich für die Ermittlung sonstiger Kommunikationskanäle und die Durchführung der Kontaktversuche der Bundesgeschäftsstelle bedienen.

(4) Der Antragsgegner hat binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.

(5) Das Bundesschiedsgericht bestätigt dem Antrags- oder Anfragesteller innerhalb von zwei Woche den Eingang des Antrags bzw. der Anfrage. Hat sich der Antrags- oder Anfragesteller mit der Benachrichtigung in Textform einverstanden erklärt, so beträgt die Frist eine Woche.

(6) Zustellungen nach dieser Schiedsordnung erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird. Ist der Bundesvorstand Partei, können sie ihm gegenüber auch dadurch erfolgen, dass die Bundesgeschäftsstelle den Schriftsatz gegen Zustellungsvermerk übergibt.

(7) Ein Schriftsatz oder gerichtliche Dokumente gelten auch dann als zugestellt, wenn er per E-Mail versendet wird und die jeweilige Partei oder der Vorsitzende den Zugang per E-Mail oder schriftlich bestätigt.

(8) Jede Partei ist verpfichtet, auf dem im Verfahren eingereichten Schriftsatz eine ladungsfähige Anschrift anzugeben und jede Änderung unverzüglich anzuzeigen; zudem hat sie Vorkehrungen zu treffen, die eine ordnungsgemäße Zustellung ermöglichen. Kann im weiteren Verlauf eines Schiedsverfahrens nicht mehr zugestellt werden, so entscheidet das Bundesschiedsgericht nach Lage der Akten. Ist noch nicht mündlich verhandelt worden, so kann die andere Partei weiterhin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen, die ohne Rücksicht auf die nicht ladungsfähige Partei stattfndet.

§ 13 Schriftwechsel

Für den weiteren Schriftwechsel sind Fristen von jeweils zwei Wochen zu bestimmen.

§ 14 Ladung zur mündlichen Verhandlung

Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.

§ 15 Gütliche Einigung, Vergleich

(1) Das Bundesschiedsgericht ist verpflichtet, in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

(2) Ein schiedsgerichtlicher Vergleich ist in jedem Stadium des Verfahrens möglich.

§ 16 Ablauf eines Ordnungsverfahrens

(1) Im Ordnungsverfahren hat die Person, gegen welche Maßnahmen verhängt werden sollen, im Falle einer mündlichen Verhandlung das letzte Wort.

(2) Nach § 3a Abs. 3 Satzung ergriffene Maßnahmen werden entsprechend § 12 Abs. 3, 6, 7 wirksam. In den Fällen des § 16 Abs. 3 S. 5 tritt an die Stelle des Vorsitzenden der Bundesvorsitzende.

(3) In den Fällen des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Satzung kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 3a Abs. 3 S. 6 Satzung bereits vorsorglich vor Klageerhebung des Betroffenen gestellt werden; eine Entscheidung ist erst nach Eingang der Klage zulässig.

(4) In den Fällen des § 3a Abs. 4 S. 2 Satzung soll das Bundesschiedsgericht die Verfahren in der Hauptsache über die Klage gegen Maßnahmen nach § 3a Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1-3 Satzung einerseits und den Antrag nach § 3a Abs. 4, Abs. 2 Nr. 4-8 Satzung andererseits zur gemeinsamen Entscheidung verbinden.

§ 17 Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts

(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Es gilt das Beratungsgeheimnis.

(2) Urteile sind von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben.

§ 18 Veröffentlichung

(1) Die Urteile des Bundesschiedsgerichts sind von der Bundesgeschäftsstelle aufzubewahren. Die Mitglieder des Bundesschiedsgerichts haben vollen Zugang zu der Entscheidungssammlung.

(2) Der Urteilstenor kann auf Antrag veröffentlicht werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse geltend macht. Unzulässig ist eine Veröffentlichung von Entscheidungen in Ordnungsverfahren.

§ 19 Anfragen

Das Bundesschiedsgericht kann nach eigenem Ermessen Anfragen zur rechtlichen Einschätzung vor Sachverhalten beantworten, welche Gegenstand eines Schiedsgerichtsverfahrens werden könnten, durch Gutachten beantworten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Diese können in Textform beantwortet werden. Der Anfragende kann verlangen, dass seine Identität nicht genannt werde. Anfragender kann nur sein, wer auch Partei eines Schiedsgerichtsverfahrens sein könnte.

§ 20 Einstweilige Anordnung

(1) Eine einstweilige Anordnung kann beantragen, wer hieran ein berechtigtes Interesse hat. Der Bundesvorstand und die Landesvorstände sind insofern antragsberechtigt, als sie ein übergeordnetes Verbandsinteresse glaubhaft machen können.

(2) Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichts berechtigt; einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht.

(3) Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Anordnung schriftlich widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet unverzüglich das Gericht.

(4) Die einstweilige Anordnung tritt nach spätestens drei Monaten außer Kraft. Sie kann durch Beschluss des Gerichts um weitere drei Monate verlängert werden; einer erneuten mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. Die Verlängerung ist nur zulässig, wenn das Verfahren in der Hauptsache in nicht dem Antragsteller vorwerfbaren Weise noch nicht zur Entscheidung reif ist.

(5) Liegt ein Fall des § 12 Abs. 3 S. 1 vor, so kann abweichend von § 12 Abs. 3 S. 2 direkt die einstweilige Anordnung über einen Kommunikationskanal übermittelt werden; die Feststellung nach § 12 Abs. 3 S. 5 ist in jedem Falle unverzüglich zu treffen.

(6) Betrifft die einstweilige Anordnung ein Ordnungsverfahren, das in der Hauptsache auf den Ausschluss von Veranstaltungen oder die Beschränkung der Teilnahme hieran oder auf den Ausschluss (§ 3a Abs. 2 Nr. 3, 4, 8 Satzung) gerichtet ist oder gerichtet sein würde, so kann angeordnet werden, dass sie unbeschadet der ordnungsgemäß zu bewirkenden Zustellung sofort wirksam wird, wenn sie entweder dem Betroffenen über einen Kommunikationskanal mitgeteilt wird oder ihm eine schriftliche Kopie der einstweiligen Anordnung übergeben wird und mindestens drei Personen die Übergabe bezeugen.

(7) Eine einstweilige Anordnung in einem Ordnungsverfahren, das in der Hauptsache auf den Ausschluss gerichtet ist oder gerichtet sein würde, hat das Ruhen der Mitgliedschaft zur Folge. Amtsgeschäfte darf das Mitglied nicht führen; es führt insbesondere auch zum Ausschluss von allen Veranstaltungen einschließlich von Kongressen.

§ 21 Entscheidungsdauer

Eine Entscheidung ist binnen zwei Monaten, in Ordnungsverfahren binnen sechs Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung den Beteiligten zuzustellen. Im Falle des schriftlichen Verfahrens tritt an die Stelle der mündlichen Verhandlung der Zugang des letzten Schriftsatzes beim Gericht.

§ 22 Verfahrensverzögerung

(1) Eine Verfahrensverzögerung liegt vor, wenn

  1. die Entscheidung nach den Fristen des § 21 zugestellt wird
  2. zwischen der Einleitung des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung mehr als sechs Monaten vergangen sind, sofern eine der Parteien die Verzögerung ausdrücklich gerügt und nicht mehr erwidert hat.

(2) Das Bundesschiedsgericht hat für jedes Jahres die Zahl der erledigten Fälle unter Nennung der Zahl der erledigten Fälle mit Verfahrensverzögerung sowie die Zahl der anhängigen Verfahren an den erweiterten Bundesvorstand zu übermitteln. Dabei sind Verzögerungen nach Nr. 1 und Nr. 2 getrennt auszuweisen.

§ 23 Kosten

(1) Über die Kosten des Verfahrens und die Auslagen der Verfahrensbeteiligten entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Im Falle einer Verfahrensverzögerung nach § 22 sind nur die Auslagen der Verfahrensbeteiligten zu tragen.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 sind unanfechtbar.

§ 24 Änderungen

Diese Schiedsordnung kann nur durch einen Beschluss des Bundeskongresses geändert werden.

§ 25 Übergangsvorschrift

Diese Schiedsordnung findet auf alle Verfahren Anwendung, die nach ihrem Inkrafttreten anhängig werden.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Schiedsordnung tritt mit ihrem Beschluss durch den Bundeskongress in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten treten alle früheren Schiedsordnungen außer Kraft.