Satzung der Jungen Liberalen Regensburg

1 – NAME UND ZWECK

 (1) Unter dem Namen „Junge Liberale Regensburg“, nachstehend KV Regensburg genannt, haben sich junge Mitglieder und Freundinnen und Freunde der Freien Demokratischen Partei (FDP) zu einem Kreisverband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Ideen des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie gemeinsam mit jungen Menschen in Europa und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern mit der FDP in die Praxis umzusetzen.

 (2) Der Verband greift vor allem regionale Themen auf und setzt sich überwiegend für die Belange und Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ein.

 2 – GLIEDERUNG

 (1) Der KV Regensburg ist eine Untergliederung des Landesverbandes Junge Liberale Bayern e.V. und damit auch eine Untergliederung des Bundesverbandes. Das jeweilige Verhältnis bestimmt sich nach deren Satzungen. Der KV Regensburg untersteht zudem dem Bezirksverband Oberpfalz.

 (2) Insbesondere ist der KV Regensburg verpflichtet, den rechtmäßigen Entscheidungen des Landesschiedsgerichts nachzukommen.

 3 – MITGLIEDSCHAFT

 (1) Mitglied des KV Regensburg kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Jugendorganisation oder einer mit der FDP konkurrierenden Partei ist. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Jungen Liberalen widerspricht. Auch vorhergehende politische Aktivität kann als Ausschlussgrund gesehen werden.

 (2) Die Mitglieder der Jungen Liberalen Regensburg sollen Mitglieder der FDP sein.

 (3) Über Aufnahmeanträge, welche in Textform zu stellen sind, entscheidet der Kreisvorstand. Die Entscheidung hat binnen eines Monats zu erfolgen und ist an die Landesgeschäftsstelle zu übermitteln. Vor der Entscheidung findet ein Erstgespräch statt. Die Monatsfrist beginnt erst ab dem Erstgespräch zu laufen. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Eine Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich. Gegen eine Nichtbescheidung des Antrags kann der Antragsteller binnen zweier Wochen das Landesschiedsgericht in Kenntnis setzen; über diese Möglichkeit ist er in Kenntnis zu setzen.

 (4) Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Eintritt ist eine generelle, unwiderrufliche Einwilligung zur selbstständigen Ausübung der Mitgliedsrechte durch den Minderjährigen selbst.

 (5) Mit Vollendung des 35. Lebensjahres wird das Mitglied über die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft informiert und erhält hierzu einen Antrag. Fördermitglieder unterstützen die Jungen Liberalen, haben kein Stimm- und Antragsrecht, aber ein Rederecht. Die Beitragsregelung für Fördermitglieder ist der Finanz- und Beitragsordnung zu entnehmen.

 (6) Besonders verdiente Mitglieder der Jungen Liberalen, die dem KV Regensburg mindestens fünf Jahren angehörten, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 4 – ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

 (1) Die Mitgliedschaft endet durch Anzeige des Wechsels in einen anderen
 Kreisverband, Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.

 (2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung postalisch oder per E-Mail gegenüber dem Kreisvorstand oder der Landesgeschäftsstelle erfolgen. Er wird wirksam mit dem Zugang der Austrittserklärung.

 (3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung des KV Regensburg oder Satzungen übergeordneter Gliederungen verstößt und dem Verband damit Schaden zufügt. Über einen Antrag auf Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht. Antragsberechtigt sind der Kreisvorstand sowie die Kreishauptversammlung.

 (4) Ein Mitglied kann gestrichen werden, wenn es 3 Monate nach Mahnung nach Zahlungsaufforderung einer Beitragszahlung seine Beitragsschuld nicht beglichen hat.
Die Streichung erfolgt durch formlosen Beschluss des Kreisvorstandes. Der Streichungsbeschluss ist dem Landesschiedsgericht und der Landesgeschäftsstelle mitzuteilen. Das betroffene Mitglied hat das Recht, Widerspruch gegen die Streichung beim Landesschiedsgericht einzulegen.

 (5) Die anteilige Beitragszahlung bei Beendigung der Mitgliedschaft innerhalb eines Beitragsjahres richtet sich nach der geltenden Finanz- und Beitragsordnung.

5 – ORGANE

 Die Organe des KV Regensburg sind die Kreishauptversammlung (KHV), die Arbeitsgruppe Programmatik und der Kreisvorstand.

 6 – KREISHAUPTVERSAMMLUNG

 (1) Die Kreishauptversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:

  1. Wahl und Entlastung des Kreisvorstandes
  2. Wahl und Entlastung der Kassenprüfende
  3.  Ernennung von Ehrenmitgliedern
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Geschäftsordnung und Finanz- und Beitragsordnung.

 (2) Die Kreishauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

 Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von einer Woche durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. Bei Kreishauptversammlungen mit Wahlen oder Satzungsänderungen ist eine zweiwöchige Ladungsfrist einzuhalten.

 Diese Einladung kann per Post oder E-Mail versandt werden. Wahlen und
 Satzungsänderungen des KV Regensburg können nur erfolgen, wenn sie in der Einladung der Kreishauptversammlung angekündigt wurden.

 (3) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des KV Regensburg und der Kreisvorstand.

 (4) Jedes Mitglied ist rede- und stimmberechtigt, wobei Stimmübertragungen ausgeschlossen sind. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn es vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Darüber hinaus sind Fördermitglieder, Ehrenmitglieder sowie die Vorsitzenden der übergeordneten Gliederungen redeberechtigt.

 (5) Die Kreishauptversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

 (6) Die weiteren Bestimmungen zur Kreishauptversammlung sind der Geschäftsordnung zu entnehmen.

 7 – ARBEITSGRUPPE PROGRAMMATIK

 (1) Die Arbeitsgruppe Programmatik ist ein mitgliederoffenes Gremium, dessen Aufgabe es ist, die von der Kreishauptversammlung verwiesenen Anträge zu beraten.

 (2) Die Arbeitsgruppe kann virtuell oder in Person tagen und tut dies jedenfalls, wenn unberatene Anträge vorliegen.

 (3) Zu den Treffen sind alle Mitglieder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen zu laden.

 (4) Die Arbeitsgruppe ist beschlussfähig, wenn mindestens 106 Mitglieder des KV Regensburg anwesend sind.

 (5) Die Ladung, Leitung und Protokollführung der Sitzungen obliegen einem Mitglied des Vorstandes, das für Programmatik zuständig ist oder einem von dieser Person benannten. Die Sitzungen werden entsprechend der GO zur KHV abgehalten.

 7a – KREISVORSTAND

 (1) Der Kreisvorstand erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben.

 (2) Der Kreisvorstand setzt sich mindestens aus den Organen des Vorsitz, einer Stellvertretung des Vorsitzes und der Schatzmeisterei zusammen. Über weitere stellvertretende Vorsitzende, Beisitzende sowie deren Aufgabenbereiche entscheidet die Kreishauptversammlung. Über Kooptationen in den Vorstand entscheidet der Kreisvorstand. Der geschäftsführende Vorstand muss ab dem 18. Lebensjahr verpflichtend Mitglied der FDP sein bzw. mindestens einen Antrag auf Mitgliedschaft bei der FDP gestellt haben.

 (3) Der Vorsitz des Kreisverbandes kann als Doppelspitze, d.h. mit maximal zwei gleichberechtigten Co-Kreisvorsitzenden, geführt werden. Die Kandidierenden können ausschließlich gemäß des Wahlvorschlags alleine oder gemeinsam gewählt werden.

 (4) Für den Fall der Verhinderung oder den Rücktritt des Kreisvorsitzes bestimmt der Kreisvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Vorstandsmitglied. Ist ein Teil einer Doppelspitze verhindert oder zurückgetreten, so gilt der oder die nicht zurückgetretene Co-Vorsitzende hierfür als Vorstandsmitglied. War der Kreisvorstand eine Doppelspitze, so können auch zwei Mitglieder des Kreisvorstandes bestellt werden. Ein Termin zur Nachwahl ist möglichst zeitnah anzusetzen.

 (5) Der KV Regensburg wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gesetzlich vertreten. Wenn nicht anderweitig beschlossen, sind die Organe des Kreisvorsitz und ggf. der Schatzmeisterei berechtigt den KV gesetzlich zu vertreten. Über die Erteilung von Vollmachten an weitere Personen entscheidet der Kreisvorstand.

 (5) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden durch schriftliche Abstimmung bei der Kreishauptversammlung gewählt.

 (6) Die Amtszeit endet nach einem Jahr bei der regulären stattfindenden
 Kreishauptversammlung, die über die Entlastung für die Amtszeit beschließt. Am Ende seiner Amtszeit ist der Kreisvorstand zur Rechenschaft verpflichtet. Der geschäftsführende Kreisvorstand (Vorsitz, stellvertretende Vorsitzende und Schatzmeisterei) hat zum jeweiligen Aufgabenbereich einen Bericht in Textform vorzulegen, welcher zu Protokoll gegeben werden muss.

 (7) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, sofern er in Textform eine Woche ab Entsendung einberufen wurde und zwei Drittel der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einladungsfrist kann nur mit einem zweidrittel Votum in Ausnahmefällen für Sondersitzungen aufgehoben werden.

 (8) Beschlüsse über das laufende Tagesgeschäft kann der Kreisvorstand per Umlaufbeschluss fassen. Es ist eine Frist von 24 Stunden einzuhalten, sofern der Antragsteller nicht eine längere Frist im Antrag bekannt gibt. Sofortige Gültigkeit erlangt der Antrag, sofern die notwendige Mehrheit aller stimmberechtigten Kreisvorstandsmitglieder erreicht wurde, auch wenn dies vor Zeitablauf der Fall ist. Der Umlaufbeschluss wird bei einer regulären Kreisvorstandssitzung nicht angewandt. Umlaufbeschlüsse können in Person oder schriftlich (inkl. per E-Mail oder einem anderen vorher festgelegten Kommunikationsmedium) gefasst werden.

 (9) Über die Kreisvorstandssitzung ist Protokoll zu führen.

 8 – KASSENPRÜFENDE

 (1) Die Kassenprüfenden werden auf der KHV mit einfacher Mehrheit gewählt. Es müssen mindestens zwei Kassenprüfende gewählt werden.

 (2) Die Kassenprüfenden überführen den Jahresabschluss. Sie berichten vor der Kreishauptversammlung.

 9 – FINANZEN UND BEITRÄGE

 (1) Der KV Regensburg deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Beitragsabführungen, Spenden, Zuwendungen und sonstige Einnahmen.

 (2) Der KV Regensburg hat das Vermögen des Kreisverbandes unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Aufgaben, die aus den Zielen und Vorstellungen des Verbandes erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und zu verwalten.

 (3) Der Kreisverband erstellt zu Beginn seiner Amtszeit einen Haushalt, um sicherstellen zu können, dass alle geplanten Vorhaben des KV Regensburg finanziert werden können. Dieser ist auf Nachfrage von jedem Mitglied einsehbar.

 (3) Die Mitglieder sind zu Leistung von Beiträgen verpflichtet. Diese richten sich nach der Finanz- und Beitragsordnung des KV Regensburg.

 (4) Die Ausübung des Stimm- und Antragsrechts ruht bei Mitgliedern, die mit der Erfüllung ihrer Beitragspflicht länger als zwei Monate und diesbezüglicher Benachrichtigung im Rückstand geblieben sind. Sofort nach Begleichung der Beitragsschuld sind die Verzugsfolgen beseitigt.

 10 – AUFLÖSUNG

 (1) Die Auflösung des KV Regensburg kann nur auf Beschluss der Kreishauptversammlung mit der qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erfolgen. Antragsberechtigt ist der Kreisvorstand sowie zwei Drittel der Mitglieder.

 (2) Im Falle einer Auflösung fällt das Vermögen des KV Regensburg dem Bezirksverband Oberpfalz zu.

 11 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 (1) Diese Satzung tritt mit Beschluss der Kreishauptversammlung am
21.01.2023 in Regensburg in Kraft.

 (2) Mit Beschluss dieser Satzung werden alle zu einem früheren Zeitpunkt beschlossenen Satzungen der Jungen Liberalen Regensburg ungültig.

 (3) Die Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bei der Kreishauptversammlung.